Statuten orchestra giovane
Seit 2001 ist das orchestra giovane ein Verein. Dies sind unsere Statuten:
I. Name, Zweck und Vereinsmittel
§ 1 Name und Sitz
Unter dem Namen orchestra giovane besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.
§ 2 Zweck
Der Verein orchestra giovane bezweckt die Durchführung von Musiklagern in der Schweiz und im Ausland für Jugendliche und junge Erwachsene sowie das Veranstalten von Konzerten im Zusammenhang mit diesen Musiklagern. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Vereinsmittel
Der Verein orchestra giovane erhält seine Mittel durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Teilnehmer*innenbeiträge für seine Musiklager
c) Erträge aus eigenen Veranstaltungen und dem Verkauf von Merchandise-Artikeln
d) Staatliche und private Unterstützungsbeiträge und Spenden
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
Der Verein orchestra giovane besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 5 Aufnahme
Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Wird jemandem vom Vorstand die Aufnahme in den Verein verweigert, so hat er ein Rekursrecht an die nächste stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung, die endgültig über das Aufnahmegesuch befindet. Die Aufnahme als Passivmitglied erfolgt automatisch bei der Bezahlung des ersten Passivmitgliederbeitrages. Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6 Rechte und Pflichten
a) Aktivmitglieder verpflichten sich, durch ihre regelmässige Teilnahme an den Projekten des Vereins, zur erfolgreichen Zweckerfüllung des Vereins beizutragen.
b) Aktiv- und Passivmitglieder leisten einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
c) Passivmitglieder sind Gönner*innen des Vereins. Sie verpflichten sich, den Verein ideell und finanziell zu unterstützen. Ihnen stehen allerdings keine weiteren ausdrücklichen Rechte im Rahmen des Vereins zu.
d) Ehrenmitglieder haben keine Pflichten und Rechte im Rahmen des Vereins.
§ 7 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder Rückerstattung bezahlter Beiträge.
§ 8 Ausschluss
a) Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwiderhandeln oder ihren Pflichten nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied ist das rechtliche Gehör zu gewähren.
b) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
c) Das betroffene Mitglied kann den schriftlichen Ausschlussentscheid des Vorstandes innert 10 Tagen nach Erhalt an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung weiterziehen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Das ausgeschlossene Mitglied hat kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge.
§ 9 Datenschutz
a) Für das Vereinswesen benötigte Mitgliederdaten werden in einer Vereinssoftware gespeichert und bearbeitet. Zugang zu diesen Informationen hat ausschliesslich der Vorstand.
b) Mitgliederdaten von Vereinsmitgliedern (vgl. § 4), mitspielenden Nicht-Mitgliedern, der musikalischen Leitung sowie weiteren an den Projekten teilnehmenden Personen betreffen Titel, Geschlecht, Vorname, Nachname, Wohnadresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Geburtsdatum, gespieltes Instrument, Essgewohnheiten sowie ÖV-Abonnemente.
c) Die Daten werden im Rahmen des Vereinszwecks genutzt, z.B. zur Kontaktaufnahme und zum Verteilen von Vereinsinformationen (elektronisch und brieflich) innerhalb des Vereins. Zusätzlich werden dem Eidgenössischen Orchesterverband (EOV) Vorname, Nachname und Wohnadresse der aktiven Mitglieder zwecks Zusendung des EOV-Organs mitgeteilt.
d) Jedes Mitglied kann Einsicht in die aktuelle Mitgliederliste verlangen. Darin sind insbesondere folgende Informationen enthalten: Name und Vorname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Instrument.
e) Die Informationen in der Mitgliederliste dürfen nur für Zwecke im Zusammenhang mit dem Vereinszweck verwendet werden.
f) Der Vorstand kann Auszüge oder ganze Mitgliederlisten an Vereinsmitglieder oder Dritte weitergeben, soweit er dies als vom Vereinszweck gedeckt erachtet.
g) Die Weitergabe von Mitgliederlisten an Sponsoren oder Dritte für Marketing oder Werbezwecke ist möglich, soweit der Verein angemessene Vorteile erzielt und dies im Sinne des Vereinszwecks ist. Es braucht dazu einen Vorstandsbeschluss, welcher auch den Umfang und die erlaubte Verwendung der Mitgliederliste bei der Weitergabe regelt. In der Regel darf die Mitgliederliste nur für einmalige Zwecke verwendet werden (z.B. einmaliges Mailing) und die Daten sind danach wieder zu löschen.
h) Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Vereinszweck nicht mehr erforderlich sind.
§ 10 Internet
a) Der Verein orchestra giovane betreibt eine Homepage sowie Profile auf Social-Media-Kanälen wie z.B. Instagram, Facebook usw. als Informations- und Kommunikationsmittel nach einem vom Vorstand festgelegten Konzept.
b) Die im Internet publizierten Daten enthalten E-Mail-Adressen der Vorstandsmitglieder und von Mitgliedern mit besonderen Funktionen.
c) Die Webauftritte können mediale Inhalte von aktiven und ehemaligen Mitgliedern sowie Projektteilnehmenden enthalten, die im Rahmen von Tätigkeiten des Vereins hergestellt wurden. Mitglieder und Projektteilnehmende können verlangen, dass sie auf diesen Inhalten so weit unkenntlich werden, dass sie nicht mehr eindeutig erkennbar sind. Entsprechende Anfragen sind an das Vereinspräsidium zu richten.
III. Organe
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle
III.a Mitgliederversammlung
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere die nachstehenden Geschäfte zur Beschlussfassung zu:
a) Wahl und Abwahl des Präsidiums, der Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder der Revisionsstelle.
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes Vereinspräsidiums und Entlastung des Vorstandes.
c) Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Festlegung der Mitglieder- und Projektbeiträge.
e) Beschluss über das nächste Jahresbudget des Vereins.
f) Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen.
§ 13 Einladungen zur Mitgliederversammlung
a) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 15 Tage im Voraus durch den Vorstand unter Angabe des Ortes sowie der zu behandelnden Traktanden. Einladungen per Mail sind gültig.
b) Mitglieder können dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründete Traktanden einreichen.
c) Über nicht traktandierte Geschäfte können keine Beschlüsse gefasst werden.
§ 14 Versammlungsleitung und Protokollführung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidium, bei dessen Verhinderung durch das Vizepräsidium oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt. Für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Stimmenzähler*innen von der Versammlung bestimmt.
§ 15 Stimmberechtigung
Jedes Aktivmitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
§ 16 Abstimmungen und Wahlen
a) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch offenes Handmehr, es sei denn, der Vorstand oder ein Fünftel der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder verlangen geheime Abstimmungen.
b) Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
c) Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht hat. In nachfolgenden Wahlgängen ist gewählt, wer das relative Mehr erreicht hat.
d) Für die Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 17 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung kann ausserordentlich einberufen werden, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder wenn es ein Fünftel der Aktivmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
b) Wird die Einberufung von den Aktivmitgliedern verlangt, so hat sie innert sechs Wochen stattzufinden; Zeit und Ort werden vom Vorstand bestimmt.
III.b) Der Vorstand
§ 18 Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Vereins. Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgt jeweils für eine Amtszeit von einem Jahr. Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar.
§ 19 Konstituierung
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
§ 20 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
a) Der Vorstand vertritt das orchestra giovane gegen aussen; unterschriftsberechtigt ist das Präsidium, im Verhinderungsfall das Vizepräsidium, mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweien.
b) Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des orchestra giovane, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
c) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder mehreren Mitgliedern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen festlegen.
§ 21 Einberufung der Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen sind durch das Präsidium, bei deren Verhinderung durch das Vizepräsidium unter Angabe des Ortes sowie der Traktanden 7 Tage vor dem Sitzungstermin einzuberufen. Ordnungsgemäss einberufene Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
§ 22 Protokoll
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der vorsitzenden und der protokollführenden Person – die vom Vorstand bestimmt wird und nicht Vorstandsmitglied sein muss – zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern raschmöglichst zu Verfügung zu stellen ist.
§ 23 Rechnungswesen
Die Rechnungsführung erfolgt durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied oder eine Drittperson. Den Vereinsmitgliedern steht das Einsichtsrecht in die Buchführung und deren Belege jederzeit zu.
III.c) Die Revisionsstelle
§ 24 Zusammensetzung
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind nach Ablauf einer Amtsdauer wieder wählbar.
§ 25 Aufgabe
Die Revisionsstelle hat das Rechnungswesen des Vereins sowie die Jahresrechnung zu überprüfen. Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
IV. Allgemeines
§ 26 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober.
§ 27 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
§ 28 Auflösung
a) Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt.
b) Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins ist gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Der Vollzug der Auflösung gemäss den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist Aufgabe des Vorstandes.
§ 29 Aufnahme und Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. Oktober 2024 angenommen und in Kraft gesetzt worden.
Liebefeld, 26. Oktober 2024
Joel Mähne, Präsident